Die Betriebsrente wird vom Staat stark gefördert. Und der Arbeitnehmer ist mit seiner Betriebsrente heutzutage noch nicht einmal an seinen Arbeitgeber gebunden – seit einigen Jahren kann er viele Verträge einfach zum neuen Job mitnehmen.
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Schon im Vorstellungsgespräch spielt die Betriebsrente oft eine Rolle: Denn viele Arbeitgeber werben damit. Ist dann die Betriebsrente einmal abgeschlossen, tritt sie nur noch einmal im Monat auf der Gehaltsabrechnung in Erscheinung. Ansonsten bekommt man davon nicht mehr viel mit. Bis dann der nächste Jobwechsel ansteht, beschreibt Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft Betriebliche Altersvorsorge:
„Er bekommt, wenn man nichts anderes tut später, dann von seinem ehemaligen Arbeitgeber oder von einer ganzen Reihen von Arbeitgebern entsprechen geringe Betriebsrenten gezahlt.“
Seit 2005 hat der Arbeitnehmer die Wahl: Er kann viele Betriebsrenten haben. Oder er kann seine Betriebsrente zum neuen Job mitnehmen. Dies gilt immer für selbst eingezahltes Geld. Und dies gilt meistens auch für Gelder des Chefs, wenn der mindestens fünf Jahre eingezahlt hat. Entscheidet sich der Arbeitnehmer dafür, seine Betriebsrente mitzunehmen, gibt es wiederum mehrere Möglichkeiten, sagt Ralf Scherfling von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen:
„Es kann heißen, dass ich den alten Vertrag beim neuen Arbeitgeber fortführen kann. Es kann heißen, dass ich beim neuen Arbeitgeber einen neuen Vertrag bekomme, aber das Guthaben aus dem alten Vertrag übertragen kann. Was dafür spricht, es bei einem Vertrag zulassen, ist einfach, man hat nur einmal Verwaltungskosten. Habe ich mehrere Verträge, habe ich mehrere Verwaltungskosten, die ich bezahlen muss. Aber man muss auch schauen, was haben die einzelnen Verträge für Vertragsbedingungen. Und das kann sein, dass ich beim alten Arbeitgeber einfach bessere Vertragsbedingungen habe und dann sollte man hier gucken, ob es nicht sinnvoll ist, das Geld in diesem Vertrag zu lassen und beim neuen Arbeitgeber bei null anzufangen.“
Und die Verträge können sehr unterschiedlich sein. Denn jeder Arbeitgeber entscheidet eigenständig, welche Form der Betriebsrente er seinen Mitarbeitern anbietet. So ist die Mitnahme bei der Direktversicherung, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds möglich. Da die Direktzusage und die Unterstützungskassen sehr unternehmensnah organisiert werden, ist hier eine Mitnahme nicht gesetzlich geregelt. Sie ist dann aus steuerlichen Gründen meistens auch unsinnig. Außerdem können sich auch die Zusatzleistungen unterscheiden, beschreibt Klaus Stiefermann:
„Unterschiede zwischen der alten und der neuen Versorgung können in den unterschiedlichsten Dingen bestehen, zum Beispiel kann es sein, dass in dem einen Fall Invalidität abgesichert ist, in dem anderen nicht. Dass in dem einen Fall eine Hinterbliebenenversorgung eingebaut ist oder nicht. Deshalb ist es so, dass der Arbeitnehmer hier die Wahlmöglichkeit hat.“
Und dann spielt auch noch der Faktor Mensch eine Rolle. Zum Beispiel bei der Invaliditätsabsicherung, beschreibt Klaus Stiefermann weiter:
„Bezogen auf die Invalidität können sich über die Zeit die Rahmenbedingungen ändern: Der Gesundheitszustand hat sich möglicherweise verschlechtert. Das hätte zur Konsequenz, dass dieser Baustein in der Direktversicherung teurer geworden wäre oder vielleicht gar nicht mehr abschließbar ist. Vor diesem Hintergrund ist gerade dann, wenn er Invalidität abgesichert hat oder aber wenn man einen älteren Vertrag hat mit einem höheren Garantiezins, ist es umso wichtiger, diesen Vertrag fortzuführen und nicht etwa den alten zu kündigen und einen neuen abzuschließen.“
Bei den vielen Möglichkeiten kann so die Wahl doch auch schnell zur Qual werden. Andererseits gibt es in Sachen Rente auch nichts zu verschenken. Deshalb ist oft eine Beratung sinnvoll: Bei Fragen rund um die Betriebsrenten helfen zum Beispiel die Verbraucherzentralen weiter.