Auf die richtige Art kündigen

Quelle: canva.com

Es gibt oft gute Gründe für Arbeitnehmer, wenn sie die Arbeitsstelle wechseln wollen. Mal lockt die bessere Karrierechance, mal mehr Gehalt. Aber, so Eva Haeske-Braun, Karriereberaterin bei Kienbaum New Placement, oftmals ist es schlicht Frust:

„Es gibt eine relativ alte Studie von Gallopaus den 80er-Jahren sogar… die haben festgestellt, ein Mitarbeiter entscheidet sich für ein Unternehmen, wenn er den Vertrag unterschreibt. Und der Mitarbeiter entscheidet sich gegen den Vorgesetzten, wenn er kündigen will.“

Damit ist aber auch klar, dass eine Kündigung selten ein emotionsloses Unterfangen ist. Wenn vor allem der alte Chef der Grund für die Kündigung ist, dann ist die Wahl der richtigen Worte wichtig, rät Haeske-Braun:

„Ich darf auf keinen Fall persönlich werden, ich darf nicht emotional werden. Ich darf nicht sagen, hier Chef, Sie haben ja nie Wort gehalten, oder so was.. Sondern versuchen, rationale, klare, objektive Gründe anzugeben. „

Zumindest gilt das dann, wenn man als Arbeitnehmer Interesse an einem guten Abgang hat. Neben diesen menschlichen Faktoren spielt auch der rechtliche Rahmen einer Kündigung eine Rolle, beschreibt Arnd Potratz, Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht:

„Eine Kündigung ist grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich in Papierform mit Originalunterschrift dem Arbeitgeber zugeht. Kein Fax, keine Mail, keine Kopie, keine SMS.“

Wichtig ist, dass die Kündigung dem Arbeitgeber rechtzeitig und vor allem rechtskräftig zugeht. Wer noch ganz normal im Unternehmen arbeitet, kann die Kündigung persönlich übergeben und quittieren lassen. Ansprechpartner für die Kündigung ist der Chef, also meistens derjenige, der auch die Urlaubsanträge genehmigt. Eine andere Möglichkeit ist die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein. Grundsätzlich eine gute Idee: Denn die Kündigung ist selbst dann gültig, wenn der Arbeitgeber die Annahme beim Postboten einfach verweigert. Aber aufgepasst: Sofern er nicht angetroffen wird und er dann das Einschreiben bei der Post nicht abholt, gilt die Kündigung als nicht zugestellt. Und dann hängt der Arbeitnehmer unter Umständen im alten Arbeitsverhältnis fest. Bis zum rechtlichen Beendigungszeitpunkt muss er alle seine vertraglichen Pflichten verfüllen, wie Potratz beschreibt:

„Und der Arbeitgeber kann die in normale Arbeitsleistung nach wie vor verlangen. Sprich: Er kann eine Schlechtleistung, Bummelei, Zuspätkommen, Zufrühgehen, zum Beispiel abmahnen.“

Und das fließt dann möglicherweise auch ins Arbeitszeugnis ein. Und ein gelungener Abgang wäre das auch nicht. Der wird heutzutage aber immer wichtiger, wie Karriereberaterin Haeske-Braun beschreibt:

„Gerade mit dem hohen Fachkräftemangel, dass viele Unternehmen dann auch sagen, gut, wen hatten wir den früher an Bord, wen wollen wir vielleicht zurückgewinnen.“

Was früher nahezu ausgeschlossen war, ist heute also absolut üblich: Viele Unternehmen sehen den Ausflug zu einer anderen Firma als eine Art externe Fortbildung an. Und wenn dann der alte Chef, der vielleicht der Grund für die Kündigung war, nicht mehr da ist – dann macht das ja auch Sinn. Und eine gekonnte Kündigung des Arbeitsvertrags ebenfalls.

Ab wann es hitzefrei im Büro gibt

Quelle: iStock.com/AlexLMX

Hitzefrei: Davon träumen an besonders heißen Tagen nicht nur Schüler, sondern auch Büroangestellte – vor allem, wenn das Büro keine Klimaanlage hat. Während viele Schulen ihre Schüler schon vergleichsweise früh nach Hause schicken, müssen Berufstätige deutlich mehr aushalten, sagt Bernd Dobkowic. Er ist Aufsichtsbeamter der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse:

„Als Arbeitnehmer ist es ein klein wenig anders, da ist erst ab 35 Grad hitzefrei, wobei das natürlich auch nur ein Grenzwert oder ein Faktor von vielen ist. Zu berücksichtigen sind natürlich immer noch so ein paar Rahmenbedingungen, die Wärmestrahlung von Quellen und die Luftfeuchtigkeit und die Luftbewegung. Also, die Temperatur ist es nicht immer ganz alleine.“

Ab 30 Grad Raumtemperaturen erste Maßnahmen

Ab 30 Grad Raumtemperatur sollte der Arbeitgeber erste Maßnahmen ergreifen. Er sollte dann zum Beispiel Getränke bereitstellen, die Arbeitszeit vorverlegen oder das Arbeiten an anderen Orten ermöglichen, zum Beispiel im Home Office. Ab 35 Grad reicht das dann nicht mehr. Deshalb muss die Kühlung in solchen Fällen anders geregelt werden. Bernd Dobkowic:

„Grundsätzlich im Arbeitsschutz gehen immer technische Maßnahmen vor, wenn es denn irgendwo möglich ist. Selbst ein Ventilator, auch wenn er nur die gleiche Raumtemperatur im Raum anders verteilt, aber durch den Luftstrom ist das ein subjektives Kühlungsempfinden. Weil ja die Schweißbläschen auf der Haut dann auch entsprechend verdunsten können, besser verdunsten können, und damit dann der Körper wieder ein wenig runtergekühlt wird.“

In der Nacht Stoßlüftung und tagsüber geschlossene Fenster, am besten von außen abgedunkelt. Das hilft schon ein wenig. Aber auch das Abschalten von Wärmequellen hilft.

Arbeitnehmer können auf Hitzeschutz bestehen

Meistens ist die Stimmung unter vielen Büroangestellten zu diesem Zeitpunkt schon nahe am Siedepunkt. Wenn der Chef nicht von selbst reagiert, können Arbeitnehmer bessere Arbeitsbedingungen auch einfordern, rät Michael Felser, Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht:

„Er müsste dann eine E-Mail schreiben, in der er darum bittet, ein anderes Büro zu bekommen oder die Arbeitszeit zu verlegen. Da gibt es ja verschiedenste Maßnahmen, die da in Betracht kommen. Und wenn der Chef dann nicht reagiert, muss der Arbeitnehmer seine Gesundheit nicht weiter aufs Spiel setzen.“

Die Rechtslage ist allerdings komplex. Denn einmal hat der Arbeitgeber, falls er nur Mieter der Büroräume ist, möglicherweise gar keinen so großen Einfluss auf das Büroklima. Und zweitens, stellt Arbeitsrechtsanwalt Felser fest:  

„Das Interessante ist natürlich, dass diese Auseinandersetzungen im Arbeitsrecht praktisch nie stattfinden, weil die meisten Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber nicht verklagen während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Also die meisten Rechtsstreitigkeiten – auch statistisch nachweisbar -, finden erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses statt.“

Und so fehlt es an Urteilen, an denen sich Arbeitnehmer orientieren könnten, die den Konflikt mit dem Arbeitgeber wagen. Unterstützung sollten jedoch auf jeden Fall Betriebsrat und Berufsgenossenschaft bieten, die auch für den betrieblichen Gesundheitsschutz verantwortlich sind.  

Den Mutterschutz richtig angehen

Quelle: iStock.com/Motortion

In etwa 40 Wochen dauert eine Schwangerschaft. Schwangere und Mütter unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Und: Sie sollen vor gefährlichen und schweren Tätigkeiten geschützt werden. Der Kreis der Frauen wurde nun erweitert. Silke Raab, Referatsleiterin beim Deutschen Gewerkschaftsbund:

„Im neuen Mutterschutzrecht sind jetzt auch Schülerinnen, Studentinnen und arbeitnehmerähnliche Personen in den Anwendungsbereich des Gesetzes integriert worden.“

Schülerinnen und Studentinnen stehen zwar keine Lohnfortzahlungen zu, sie dürfen aber bei Praktika und Prüfungen fehlen, ohne dass ihnen ein Nachteil entstehen darf.

Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nun erlaubt

Auch an anderen Stellen wurde der Schutz verbessert, zum Beispiel für Mütter von behinderten Kindern: Für sie gilt zukünftig eine verlängerte Mutterschutzzeit von zwölf Wochen nach der Geburt – ähnlich wie es sie bisher schon bei Früh- und Mehrlingsgeburten gab. Über einige der neuen Regeln werden sich aber wohl vor allem die Arbeitgeber freuen. Wenn die Frau zustimmt, ist Arbeit an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Nachtarbeit zwischen 20 und 22 Uhr ist ebenfalls zulässig, erklärt DGB-Expertin Silke Raab:

„Allerdings fürchten wir schon, dass dieses Einverständnis der Frau, ihre Bereitschaft dazu nicht unbedingt immer freiwillig erfolgen muss. Dass da auch Drucksituationen entstehen können.“

Neben der Freiwilligkeit gehört zu den Voraussetzungen, dass die Arbeit nicht gefährlich ist und keine ärztlichen Bedenken bestehen. Die Betriebe müssen sich die Ausnahme auch von den Behörden genehmigen lassen, was eher eine Formsache ist. Michael Felser, Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht, hält die Zusage der Frau aber nicht für unumstößlich:

„Wenn man also merkt, das ist doch nichts, ich habe da leichtfertig zugesagt, was vielleicht aus gutem Willen und gutem Glauben passiert, dann sollte man auf keinen Fall sich dem Druck weiter aussetzen und sagen, gut, ich habe unterschrieben, dann muss ich das jetzt auch machen. Sondern dann geht man zum Arzt und lässt sich dann über ein Beschäftigungsverbot davon befreien.“

Beschäftigungsverbot kostet den Arbeitgeber nichts

Rein finanziell ist ein Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber übrigens kein Problem, denn die Lohnkosten übernimmt in dieser Zeit die Krankenkasse. Ohnehin ist das Thema Mutterschutz für den Rechtsanwalt eher ein seltenes Arbeitsgebiet: Zwischen Arbeitgebern und Schwangeren gibt es allenfalls mal Stress, wenn die Frau direkt nach ihrer Festanstellung ihre Schwangerschaft preisgibt. Aber auch hier haben Arbeitgeber schlechte Karten, beschreibt Felser:

„Das ist ja das Gute am Mutterschutz, dass der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer Kündigung der Aufsichtsbehörde braucht. Und die wird natürlich in solchen Fällen nicht erteilt. Da gibt es ganz extreme Ausnahmefälle, Betriebsschließung und Ähnliches, wo eine Zustimmung erteilt wird. Aber ansonsten geht das natürlich nicht.“

Trotzdem gilt: Je früher eine Frau ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilt, desto besser kann der planen. Und dann freuen sich in den meisten Fällen auch der Chef und die Arbeitskollegen über das neu entstehende Leben – und werden auch ohne Gesetz die Schwangere fürsorglich behandeln.

Eine seriöse Spendenorganisation finden

Quelle: iStock.com/Makidotvn

Zu Weihnachten wollen viele Menschen als Zeichen ihrer Nächstenliebe spenden. Das Geld soll dabei natürlich möglichst umfassend einem guten, einem wohltätigen Zweck zufließen. Allerdings buhlen nicht nur seriöse Organisation um diese reichen Gaben. Ein paar Tricks helfen dabei, dass das Geld auch wirklich bei den Bedürftigen ankommt.

Die Deutschen geben gerne; letztes Jahr  haben sie etwa 6,7 Milliarden Euro für wohltätige Zwecke gespendet. Etliche Organisationen buhlen um das Portemonnaie der Spender, besonders zu Weihnachten. Aber wie kann man sicherstellen, dass das Geld auch tatsächlich den wohltätigen Zweck erfüllt? Da ist schon die Werbung selbst  ein wichtiger Hinweis, sagt Burkhard Wilke, Geschäftsführer des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen, kurz DZI:

„Dass in den Werbebriefen sehr, sehr drastische Fotos von verstümmelten Kindern insbesondere verwendet werden. Hier fallen uns immer wieder zu  emotionale Werbebriefe auf, die im Grunde eher eine Spendennötigung darstellen, als eine seriöse Spendenwerbung. Also häufig gehen eine unethische Werbepraxis  und eine Intransparenz der finanziellen Dinge Hand in Hand.“

Indizien für eine unseriöse Ansprache sind zum Beispiel auch fingierte Umfragen. Da werden die Spender direkt in der Einkaufszone angesprochen mit Fragen wie „Sind Sie auch gegen Tierversuche?“. Sie sollen damit in eine Ja-Sager-Stimmung gebracht werden. Und wenn man dann Unterlagen mit nach Hause nehmen will: Fehlanzeige! Wichtig: Wenn einmal etwas unterschrieben wurde, ist es oft zu spät, erläutert Burkhard Wilke vom DZI:

„Bei dieser Art von Werbung gilt das gesetzliche Widerrufsrecht in der Regel nicht. Es gibt nämlich kein Geschäft auf Gegenseitigkeit. Sie kaufen ja nichts, können daher auch keine bestimmte Leistung einklagen. Gerade unseriöse Organisationen werden Sie aus den ein oder zwei Jahren Mindestspendenzeit wohl kaum herauslassen.“

Das DZI vergibt ein Spenden-Siegel, welches bescheinigt, dass sich Organisationen an bestimmte Grund-Regeln halten. Wilke beschreibt einige Kriterien:

„Zum einen haben wir eine Obergrenze, wie viel von den Spendeneinnahmen maximal im Jahresdurchschnitt für Spendenwerbung verausgabt werden darf. Dieser Anteil liegt bei höchstens 30 Prozent. Und der zweite Anteil sind die Werbe- und Verwaltungsausgaben und die werden dann an den Gesamtausgaben gemessen, weil ja auch andere .Aktivitäten wie etwa die Beantragung öffentlicher Zuwendungen zu Verwaltungsausgaben führen.“

Seriöse Spendenorganisationen können dann über das Internet recherchiert werden. Aber die Auswahl ist sehr groß. Der Spender sollte sich so erstmal über seine eigenen Motive im Klaren werden, rät Gerlinde Waschke von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

„Wo eine Katastrophe passiert ist? Oder eine kriegerische Auseinandersetzung, die viele Opfer gefordert hat. Oder habe ich ein bestimmtes Interesse für die Bekämpfung einer bestimmten Krankheit. Oder will ich besonders Bedürftigen grundsätzlich helfen. Das sollte man sich zunächst fragen. Und sich dann eine Organisation aussuchen, die man unterstützen möchte.“ 

Und dann am besten die Spende auch nicht mehr zu stark splitten, denn das verursacht teuren Verwaltungsaufwand. Auch die Begrenzung auf nur ein Projekt raubt oft Flexibilität.

Der eigene Aufwand wird dann auch belohnt, denn die Spende kann als Sondersausgabe von der Steuer abgesetzt werden.

Wer sich über schwarze Schafe und auch gut bewertete Spendenorganisationen informieren will, kann das auf der Seite des DZI, www.dzi.de, machen.

Wichtige Versicherungen für die eigene Immobilie

Quelle: canva.com

Das Haus brennt lichterloh, der Einbrecher verwüstet die Eigentumswohnung oder der Starkregen überflutet unerwartet das eigene Haus: Das kann für Eigenheimbesitzer richtig teuer werden. Gegen den finanziellen Schaden schützen unterschiedliche Versicherungen.

Jedes Jahr im Herbst oder im Frühjahr drohen mittlerweile die gleichen Bilder: Ein kleines Rinnsal wird zu einem reißenden Fluss und verwüstet ganze Straßenzüge. Es ist gut, wenn dann eine Versicherung zahlt. Doch das ist nicht immer der Fall, beschreibt Elke Weidenbach, Expertin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen:

„Das Problem ist, Versicherungsschutz im Elementarschadensbereich zu bekommen, zumindest in einigen Gebieten. Hier gibt es ein Zonierungssystem, das die Versicherer geschaffen haben. Je wahrscheinlicher zukünftig ein Schaden ist, desto schwieriger ist es, den Versicherungsschutz zu bekommen.“

Ob also etwa Überschwemmungsschäden, Schneedruck oder Starkregen versichert werden, hängt davon ab, wo sich das Haus befindet. Aber unabhängig davon: Die Wohngebäudeversicherung inklusive Elementarschadensversicherung ist eine der wirklich wichtigen Versicherungen, die alle Hausbesitzer abschließen sollten. Hier sollte auf jeden Fall das Feuerrisiko abgesichert werden, zusätzlich auch noch mindestens Sturm- und Leitungswasserschäden.

Allerdings sollten nicht nur Schäden am Haus abgesichert werden, sondern auch Schäden, die durch das Haus verursacht werden. Auch hier gibt es Schutz, sagt Weidenbach:

„Die private Haftpflichtversicherung ist im Grunde für jeden wichtig, egal, was er macht. Bei der privaten Haftpflichtversicherung sagen wir, es sollten mindestens fünf Millionen, besser mehr, als Versicherungssumme vorliegen.“

Bei selbst bewohnten Immobilien sind durch die Privathaftpflicht solche Schäden abgedeckt, eine separate Versicherung ist unnötig.

Bleibt noch der Hausrat, also alles, was sich aus einer Immobilie heraustragen lässt. Auch hier ist eine Versicherung oft sinnvoll, erklärt Bianca Boss vom Bund der Versicherten:

„Der Hausrat kann ja im Laufe der Jahre eine bestimmte hohe Summe erreichen. Und dann muss man sich überlegen: Lohnt sich für mich eine Hausratversicherung? Also, genauso, wie in der Wohngebäudeversicherung würde ich auch bei der Hausratversicherung darauf achten, dass die Klausel bezüglich der groben Fahrlässigkeit vereinbart wird.“

Grob fahrlässig ist es zum Beispiel schon, wenn unbedacht der Herd in der Wohnung an bleibt.

Es gibt noch einen Unterschied zwischen dem selbst bewohnten Haus und der Eigentumswohnung. Denn bei Eigentumsgemeinschaften müssen die einzelnen Wohneigentümern sich nur um die Hausratversicherung selbst kümmern. Den Rest regelt die Gemeinschaft, oft vertreten durch die Hausverwaltung. Aber hier ist Kontrolle trotzdem sinnvoll, rät Boss:

„Dass ich dem mal auf die Finger schaue und sage: Mensch, schicke mir doch mal irgendwie die Unterlagen zu. In der Regel hat man ja auch mal Versammlungen, wo man das Thema diskutieren kann. Und wo man vielleicht besseren Versicherungsschutz bekommen kann zu günstigeren Beiträgen. Also, es lässt sich da ja auch immer noch etwas sparen.“

Wer sich unsicher ist, welcher Tarif passt, der kann sich zum Beispiel aktuelle Tests bei der Stiftung Warentest besorgen. Und natürlich hilft auch eine nach Möglichkeit provisionsunabhängige Beratung, zum Beispiel bei den Verbraucherzentralen, dem Bund der Versicherten oder bei behördlich zugelassenen Versicherungsberatern.

Finanzierungsrahmen richtig einschätzen

Quelle: iStock.com/wutwhanfoto
Man sollte schon genau nachrechen bei seinen Versicherungspolicen.

In vielen Großstädten geht es auf dem Immobilienmarkt derzeit heiß her: Eigentumswohnungen wechseln den Besitzer zu Preisen, die noch vor fünf oder zehn Jahren undenkbar gewesen wären. Dabei gerät die Frage, ob man sich die angebotene Immobilie überhaupt leisten kann, immer mehr in den Hintergrund, berichtet Thomas Hentschel, Experte bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen:

„Mit einem niedrigen Zinssatz von 10-jähriger Zinsbindungszeit und einprozentiger Tilgung, ist man vielfach dessen unter dem, was man heute als Mietzins bezahlt. Dass man aber nach zehn Jahren erst 11 Prozent, vielleicht 12 Prozent des Darlehens zurückbezahlt hat, das ist den meisten Leuten eben nicht so bewusst.“

Für Hentschel sind das unseriöse Lockangebote. Denn natürlich sollte in Zeiten niedriger Zinsen viel getilgt werden. Viele Banken rechnen aber solide – und lehnen überzogene Finanzierungswünsche auch langjähriger Kunden ab. Dann sollten Verbraucher nicht vorschnell zur nächsten Bank gehen, rät Hentschel:

„Man sollte die Tatsache, dass möglicherweise die Sparkasse vor Ort gesagt hat, die Finanzierung können wir für sie nicht darstellen, sollte man Ernst nehmen. Wenn das Haus ohne Eigenkapital gekauft worden ist und man sich dafür krummlegen muss, und nach 10 Jahren die Zinsen nach oben gehen. Dann ist spätestens Schluss mit lustig. Und dann sitzt man auf einem gehörigen Batzen an Schulden.“

Falls die Hausbank einen Kredit ablehnt, sollte man deshalb noch einmal ganz genau nachrechnen. Internet-Kreditrechner geben hier verlockend einfache und schnelle Antworten. Aber sie können nur dann funktionieren, wenn der Benutzer sehr genau über alle Aspekte des Immobilienkaufs Bescheid weiß.

In bestimmten Fällen sieht Erik Uwe Amaya vom Immobilienbesitzerverband Haus und Grund Rheinland einen Immobilienerwerb ohnehin kritisch:

„Im Grunde sollte der Hauptjob wirklich ausreichend sein. Man sagt immer, dass die Wohnkosten nicht mehr als ein Drittel des Nettoeinkommens betragen sollen. Gegebenenfalls noch etwas darüber. Aber wenn mehr als die Hälfte dieses Nettoeinkommens für die Immobilie ausgegeben werden muss, dann sollte man sich wirklich überlegen, ob das das richtige Objekt ist beziehungsweise, ob man sich dann tatsächlich leisten kann.“

Außerdem bleibt es am Ende nicht nur bei der Kreditrate für die Bank: Gerade die laufenden Kosten einer Immobilie vergessen Hauskäufer nur zu oft, ist die Erfahrung von Amaya:

„Wenn man ein Mieter ist, dann wird man ja nur die umlegbaren Betriebskosten zu entrichten haben. Aber als Eigentümer einer Immobilie trägt man sämtliche Betriebskosten. Und das ist etwas, was viele überhaupt nicht berücksichtigen. Deswegen ist es manchmal auch sehr, sehr fatal, wenn man zunächst eine Immobilie sieht, die sehr, sehr günstig ist und man lässt dann das Hausgeld völlig außer Acht.“

Auch nicht beachtete Sonderzahlungen zum Beispiel für die energetische Sanierung können den Finanzierungsrahmen sprengen. Das kann richtig gut auch nur ein Sachverständiger beurteilen.

Ohnehin schon weit vor dem konkreten Kaufwunsch sollte der Kunde mehrere Banken kontaktieren und sich deren Rat anhören. Und natürlich beraten auch unabhängige Stellen zu solchen Fragen, wie etwa die Verbraucherzentralen oder die verschiedenen Eigentümerverbände.

Besser nicht unter der Hand beschäftigen

Quelle: iStock.com/AlexRaths
Haushaltshilfen sollten lieber legal beschäftigt werden.

Auf den ersten Blick beginnt die Suche nach einer Putzhilfe ziemlich vielversprechend. In Kleinanzeigen und auf Vermittlerbörsen, auch beim Arbeitsamt oder bei der Minijobzentrale gibt es eine Vielzahl an Kandidaten. Der zweite Blick ist dann sehr viel ernüchternder: „Ich hätte Zeit, aber kann nur ohne Rechnung arbeiten“, so die häufige Antwort. Das Problem: Es handelt sich dabei um illegale Schwarzarbeit. Und die  kann für den Auftraggeber viel Negatives bedeuten, erklärt Wolfgang Buschfort von der Minijob-Zentrale in Bochum:

„Eine Putzhilfe schwarz zu beschäftigen, ist eine Ordnungswidrigkeit, kann mit bis zu 5.000 Euro bestraft werden. Viel schlimmer ist aber, wenn man sieht, was passieren kann, wenn eine Putzfrau im Haushalt dann beispielsweise einen Unfall hat. Als Privatperson trägt man dieses Risiko. Und zahlt dann letztendlich die Rente.“

Wer das verhindert will, hat zwei Möglichkeiten: eine Putzhilfe als Minijobber arbeiten lassen. Oder auf gewerblich-selbstständiger Basis.

Minijobber können von der Steuer abgesetzt werden

Die erste Variante sind die Minijobber. Die können bis zu 450 Euro im Monat verdienen. Der Auftraggeber muss dann pauschal 15 Prozent an Sozialversicherung und Steuern an die Minijobzentrale abführen. Dafür gibt es als Ausgleich eine ordentliche Steuerersparnis von bis zu 510 Euro im Jahr. Das lohnt sich, rechnet Buschfort vor:

„Irgendwo ab so einem Zeitpunkt von knapp 300 Euro ist es dann so, dass man die 510 Euro, die man an die Minijobzentrale zahlt, auch letztendlich an Steuern herauskommt.“

Die Minijob-Zentrale bietet auf ihrer Website einen einfachen Registrierungsprozess an – das sogenannte Haushaltscheckverfahren. Das Ausfüllen einer DIN-A4-Seite reicht und schon ist die Putzhilfe legal eingestellt.

Ein Vertrag sollte immer abgeschlossen werden

Die zweite Möglichkeit ist, die Putzhilfe per Rechnung zu bezahlen. Eine Bedingung für die steuerliche Absetzbarkeit ist hier, dass das Geld auf ein Konto überwiesen wird. Die Putzhilfe muss außerdem einen Gewerbeschein haben. Es bleibt ein Risiko, nämlich dann, wenn die Putzhilfe nur einen Auftraggeber hat, erläutert Michael Felser, Rechtsanwalt mit dem Spezialgebiet Arbeitsrecht:

„Eine Einzelperson als Selbstständige zu beschäftigen, ist auch riskant, weil da das Thema Scheinselbstständigkeit droht.“

Es ist schwierig, nachzuhalten, ob die Putzhilfe wirklich beständig mehrere Auftraggeber hat. Ist das nicht der Fall, drohen empfindliche Nachzahlungen. Andere Dinge lassen sich hingegen gut vorab klären, beschreibt Rechtsanwalt Felser:

„Ich würde mir auf jeden Fall einen Personalausweis, ein Führungszeugnis, wenn es jemand ist, der eine Aufenthaltserlaubnis benötigt, die Aufenthaltserlaubnis vorlegen lassen. Sozialversicherungsausweise, Empfehlungsschreiben, Arbeitszeugnisse früherer Haushaltsstellen.  Das sind eigentlich die Unterlagen, die man da benötigt.“

Das sind Unterlagen, die sowohl der Minijobber als auch der gewerblich Tätige vorlegen sollte. Und Rechtsanwalt Felser rät auch dazu, immer einen vernünftigen Vertrag abzuschließen. Dafür gibt es Vordrucke zum Beispiel bei den IHKs oder auch bei der Minijobzentrale.

Umzug ohne Möbeltragen

Quelle: iStock.com/AndreyPopov

Wer seinen Umzug nicht mehr alleine bewerkstelligen will, der kann auf eine große Anzahl an spezialisierten Unternehmen zugreifen: Allein im Bundesverband Möbelspedition sind 1.000 Mitglieder organisiert. Dierk Hochgesang, Geschäftsführer des Verbandes, warnt dabei ausdrücklich davor, zu sehr auf den Preis zu schielen:

„Es gibt eine ganze Menge Anbieter die werben mit günstigsten Angeboten. Drei Mann für drei Stunden inklusive LKW. Ein Preis von 120 bis 130 Euro. Wenn man das weiter rechnet, was das dann pro Stunde kosten kann, sind das natürlich aberwitzige Sätze. Und wenn man dann in der Praxis diese Unternehmen beauftragt, dann kommen diese Nachforderungen auf der Straße. 300, 400, 500 Euro. Oder das Tragen eines Blumentopfes für 50 Euro. Das haben wir alles schon erlebt, dass Kunden derart über den Tisch gezogen werden. Und dann war das günstige Angebot, das scheinbar ach so billige, sehr teuer.“

Weitere Maschen unseriöser Anbieter sind etwa ein Seniorenrabatt, bei dem dann womöglich auf der Straße Nachzahlungen verlangt werden. Oder das Werben mit angeblichen Referenzkunden. Auch, wenn nur eine Mobiltelefonnummer und eine einfache E-Mail-Adresse angegeben ist, sollte der Verbraucher hellhörig werden. Es lohnt sich immer, Freunde und Verwandte nach ihren Erfahrungen zu fragen. Und auch der Bundesverband Möbelspedition bietet auf der Website umzug.org eine Liste mit Unternehmen an.

Qualifiziertes Personal, vernünftige Fahrzeuge, umweltfreundliches Verpackungsmaterial kosten eben Geld. Und auch die Versicherung des Unternehmens sollte grundsätzlich alle durch das Unternehmen zu verantwortenden Schäden zahlen: Das sollte der Verbraucher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollieren. Hochgesang nennt weitere Preiskriterien:

„Je mehr Leistung ich haben will, desto mehr kostet es dann. Will ich nur eine reine Transportleistung, dass das Umzugsgut von A nach B befördert wird, vielleicht noch Be- und Entladen, dann wird es natürlich deutlich günstiger, als wenn ich Möbel montiert haben möchte. Als wenn ich eine Einbauküche vielleicht noch eingebaut haben möchte. Lampen montiert. Das Geschirr wieder eingeräumt. Die Unternehmen machen das alles, wenn der Kunde das möchte. Es kostet dann eben etwas.“

Ein guter Umzugsunternehmer wird bei größeren Umzügen eine Vor-Ort-Besichtigung machen, sagt Dierk Hochgesang. Wenn dann der Umzug ansteht, sollte sich der Verbraucher aber auch auf die Leistung des ausgewählten Möbelspediteurs verlassen, und nicht selbst mit anfassen oder beispielsweise doch einen Karton selbst einpacken. Das hat nämlich erhebliche Folgen, erläutert Ilona Husemann, Expertin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

„Sobald der Umziehende selbst sagt, ach, das geht mir nicht schnell genug, ich packe mal eben eine Kiste, sagt das Umzugsunternehmen dann auch, dann sind wir aber auch aus der Haftung raus, weil wir natürlich nicht dafür garantieren können, dass es dann genauso sorgfältig verpackt wird, als wenn das das Umzugsunternehmen macht.“

Das heißt aber nicht, dass sich der Umziehende total passiv verhalten sollte. Denn auch beim Umzug gilt: Vertrauen ist gut, aber Kontrolle besser. Ilona Husemann nennt dafür auch einen Grund:

„Da kann man einen Stundenzettel abzeichnen, man kann selber sagen, die waren tatsächlich mit vier oder fünf Personen da. Also dann kann man danach auch sicher sein, dass nachher alles korrekt in der Rechnung ist. “

Falls doch etwas schief gegangen ist, sollten die Schäden reklamiert werden. Spätestens einen Tag nach dem Umzug sollte das geschehen, bei nicht offensichtliche Schäden innerhalb von 14 Tagen. Bei guten Umzugsunternehmen ist die Schadensbegleichung dann meistens kein Problem.

Eine Reha-Maßnahme richtig beantragen

Quelle: iStock.com/LiftCreativeServices

Wer ständig krank ist, wem der Rücken auf dem Bürostuhl schmerzt oder sich sonstwie auf der Arbeit unwohl fühlt, der sollte über eine Reha-nachdenken. Wer allerdings dabei auf einen schönen Urlaub hofft, der hat die Rechnung ohne die Rentenversicherungsträger gemacht. Denn schon der Antrag auf eine solche Maßnahme birgt einige Tücken, berichtet Jörg Stroisch im heutigen Verbrauchertipp.

Eine Reha-Maßnahme ist schon formal keine Kur: Eine Kur soll, so heißt es in der offiziellen Definition, „das Wohlbefinden fördern“ und wird von den Krankenkassen gezahlt. Die Reha-Maßnahme wird dagegen von den Rentenversicherungsträgern finanziert. Die will damit vor allem die Arbeitsfähigkeit aufrecht erhalten. Beim Antrag spielt der Arzt deshalb eine wichtige Rolle, sagt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung:

„Wichtig ist, dass der Arzt den medizinischen Befund der Rentenversicherung mitteilt. Und die Rentenversicherung bearbeitet dann sozusagen mit unseren Ärzten hier vor Ort diesen Fall und entscheidet, ob die Rehabilitation angezeigt ist oder nicht.“

Sprich: Eine Reha-Maßnahme wird nur genehmigt, wenn sie medizinisch begründet ist. Dabei kann der Hausarzt helfen – oder auch der Betriebsarzt.

„Man kann entweder zu seinem Hausarzt gehen. Man kann aber auch zu seinem Betriebsarzt gehen. Das hat den Vorteil das ein Werks- oder Betriebsarzt, den Arbeitsplatz und die Anforderung des Arbeitsplatzes gut kennen. Und deshalb sind Werks-oder Betriebsärzte auch ganz wichtige Ansprechpartner, wenn man eine Rehabilitation machen will.“

Der Antrag ist seitenlang, stellt unglaublich viele Fragen. Viele Fragen muss der Versicherte selbst beantworten. Und auch der Arzt muss zusätzlich ausführlich begründen, warum eine Reha-Maßnahme durchgeführt werden soll. Trotzdem kommt es sehr häufig vor, dass der Antrag abgelehnt wird. Und das auch dann, wenn der Patient eigentlich dringend eine Reha braucht, sagt Ursula Becker, die Geschäftsführerin einer gleichnamigen Kölner Reha-Gruppe mit mehreren Standorten ist:

„Also, so unmedizinisch unspezifische Beschreibung die mehr auf einen Urlaub und reine Erholung hinweisen, ja. Also, aus der Erforderlichkeit muss ich schon eine gravierende Einschränkung haben die beschrieben sein muss.“

Becker rät auch dazu, bei einer Ablehnung des Antrags nicht gleich das Handtuch zu werfen. Sie schätzt, dass 90 Prozent der Anträge im Widerspruchsverfahren stattgegeben wird. Der Grund für die erstmalige Ablehnung hat in manchen Fällen nicht einmal etwas mit dem Antrag selbst zu tun, vermutet sie:

„Das hängt damit zusammen, dass die Kostenträger verpflichtet sind, innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bearbeiten. Wenn die 14 Tage Frist droht, abzulaufen, dann erstellt man mal lieber einen Bescheid und macht eine Ablehnung, dann hat man nämlich die Frist eingehalten. Und deswegen macht es in jedem Fall Sinn, den Widerspruch einzulegen.“

Auch so gibt es noch viele Details zu beachten: So hat der Versicherte zum Beispiel ein Vorschlagsrecht für eine stationäre oder nicht-stationäre Reha. Er kann sogar konkrete Kliniken benennen Ob dem stattgegeben wird, hängt immer von der medizinischen Notwendigkeit ab. Und auch davon, ob der Rentenversicherer mit der konkreten Klinik überhaupt einen Vertrag hat. Auch hier gilt: Je besser etwas begründet ist, desto besser kann der Rentenversicherer auch entscheiden.

Beim Ausfüllen des Antrags helfen auch die Beratungsstellen der Rentenversicherung oder die ehrenamtlichen Versichertenberatern oder Versichertenältesten in der Nachbarschaft. Die Rentenversicherer informieren darüber, welche Möglichkeiten es vor Ort gibt.

Halbelternzeit für Väter und Mütter

Quelle: iStock.com/William_Potter

Das Elterngeld Plus läutet ab dem 1. Juli eine neue Phase für Familien ein. Das bisherige Elterngeld kann dann auch in Teilzeit ausgezahlt werden. Daneben lockt bei diesem Elterngeld Plus auch ein zusätzlicher 4-Monat-Bonus. Eltern sollen dadurch motiviert werden, früher in den Job zurückzukehren, beschreibt Jörg Stroisch in seinem Beitrag.

Erklärtes Ziel des Elterngeldes ist es seit seiner Einführung, jungen Familien eine finanzielle Basis nach der Geburt ihres Kindes zu bieten. Nach gerade einmal 4,5 Jahren erfährt das  Bundeselterngeld und -Elternzeitgesetz am 1. Juli nun eine grundlegende Erweiterung: das Elterngeld Plus tritt in Kraft. Bundesfamilienministerin Manuela Schleswig erläuterte bei der Verabschiedung im Deutschen Bundestag am 7. November 2014 die Gründe dafür:

„Wir schlagen mit dem Elterngeld Plus ein neues Kapitel in der Familienpolitik ein. Wir gehen einen Schritt in eine moderne Familienpolitik, die berücksichtigt, dass Mütter und Väter Zeit für Familie haben wollen. Aber eben auch gleichzeitig Zeit für den Job. Wir stärken Väter und Mütter darin mit dem Elterngeld Plus im Rücken, früher in den Job zurückzukehren.“

Das „alte“ Elterngeld wird durch das Elterngeld Plus erweitert. Zukünftig haben die Eltern von Neugeborenen die Wahl. Sie können das bisherige Elterngeld in Anspruch nehmen. Dieses wird nun Basiselterngeld genannt und sie bekommen dann je nach Einkommen mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro im Monat für ihren Nachwuchs bezahlt. Das Basiselterngeld wird bis zu 14 Monate nach der Geburt des Kindes gezahlt, sofern sich beide Elternteile jeweils mindestens zwei Monate komplett um den Nachwuchs kümmern. Diese Regelungen gilt weiter. Aber ab dem 1. Juli gibt es die neue Variante für alle, die in der Elternzeit nicht komplett zu Hause bleiben möchten, sondern in Teilzeit weiterarbeiten: das Elterngeld Plus. Bettina Trojan, Rechtsanwältin aus Köln, beschreibt die Grundlage:

„Ein Basiselterngeld-Monat entspricht zwei Elterngeld-Plus-Monaten, das heißt, das Elterngeld kann doppelt solange bezogen werden, aber nur für die Hälfte des Betrages.“

Nach dieser Rechnung läuft das Elterngeld dann nicht wie bisher nur 14 Monate, sondern 28 Monate. Und die Eltern bekommen mindestens 150 Euro und maximal 900 Euro pro Monat bezahlt. Aber: Es gibt einen Bonus, wenn die Eltern parallel zusätzlich vier Monate zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche arbeiten. Dann bekommen sie jeweils vier weitere Monate Elterngeld Plus – rein rechnerisch wird dieses also bis zu 36 Monate ausgezahlt.

Das alles hat aber auch Tücken, beschreibt Bettina Trojan:

„Man guckt beim Arbeitnehmer zum Beispiel: Was hat der in Vollzeit vor der Geburt verdient, was verdient er in Teilzeit nach der Geburt. Und er bekommt dann nur das Elterngeld für die Differenz nämlich. Es kann sein, dass es sogar noch geringer wird, denn wenn es nach der Differenzmethode geringer ist, dann bekommt man diesen geringeren Betrag.“

Sprich: Eltern können nur sehr schwer ausrechnen, wie viel Elterngeld Plus sie tatsächlich am Ende bekommen. Eine weitere Tücke: Wenn ein Partner die vier Partnerschaftsmonate nicht einhält, geht der komplette Bonus verloren. Cornelia Spachtholz, Vorsitzende des Bundes Berufstätiger Mütter, hält das gerade bei Alleinerziehenden für problematisch:

„Für Alleinerziehende ist das allerdings durchaus eine andere Herausforderung, 30 Stunden berufstätig zu sein. Mit fehlender Infrastruktur unter Umständen, unter Umständen fehlenden Netzwerk und der alleinigen Zuständigkeit für das Kind. Da hätten wir uns einen anderen Korridor gewünscht. Jetzt gucken wir mal, wie das ganze in der Praxis ist.“

Das Plus beim Elterngeld Plus bedeutet dabei ein Plus an Flexibilität. Aber auch ein Mehr an Komplexität. Cornelia Spachtholz bemängelt deshalb die „großen Formularberge“, die beim Antrag anfallen. Und formale Fehler führen schnell zu Geldverlusten. Das Elterngeld Plus gehe aber trotzdem in die richtige Richtung, sagt sie:

„Also, um dann in die Fortsetzung der partnerschaftlichen Aufteilung von Familie, Haus_ und Erwerbsarbeit kommen zu können. Um eben nicht den Rückschritt in das tradierte Modell zu haben. Warum nicht? Weil Altersarmut trifft vor allem auch Frauen. Das Elterngeld Plus gibt den Anreiz, frühzeitig nach der Geburt des Kindes wieder erwerbstätig zu sein und da auch die Arbeitszeit auszudehnen. Und das ist natürlich wichtig bezüglich der Altersvorsorge, weil sich natürlich Fehlzeiten, familienbedingte Auszeiten und verminderte Erwerbstätigkeit sichtbar machen im Rentenbezug.“