Auf die richtige Art kündigen

Wenn der Arbeitnehmer sich zu einem Stellenwechsel entscheidet, dann muss er rechtlich sicher kündigen. Aber auch der menschliche Faktor ist wichtig, denn gerade in einem überschaubaren Arbeitsfeld begegnet man sich immer zwei Mal. So lauert die eine oder andere Falle bei der Kündigung.

Es gibt oft gute Gründe für Arbeitnehmer, wenn sie die Arbeitsstelle wechseln wollen. Mal lockt die bessere Karrierechance, mal mehr Gehalt. Aber, so Eva Haeske-Braun, Karriereberaterin bei Kienbaum New Placement, oftmals ist es schlicht Frust:

„Es gibt eine relativ alte Studie von Gallopaus den 80er-Jahren sogar… die haben festgestellt, ein Mitarbeiter entscheidet sich für ein Unternehmen, wenn er den Vertrag unterschreibt. Und der Mitarbeiter entscheidet sich gegen den Vorgesetzten, wenn er kündigen will.“

Damit ist aber auch klar, dass eine Kündigung selten ein emotionsloses Unterfangen ist. Wenn vor allem der alte Chef der Grund für die Kündigung ist, dann ist die Wahl der richtigen Worte wichtig, rät Haeske-Braun:

„Ich darf auf keinen Fall persönlich werden, ich darf nicht emotional werden. Ich darf nicht sagen, hier Chef, Sie haben ja nie Wort gehalten, oder so was.. Sondern versuchen, rationale, klare, objektive Gründe anzugeben. „

Zumindest gilt das dann, wenn man als Arbeitnehmer Interesse an einem guten Abgang hat. Neben diesen menschlichen Faktoren spielt auch der rechtliche Rahmen einer Kündigung eine Rolle, beschreibt Arnd Potratz, Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht:

„Eine Kündigung ist grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich in Papierform mit Originalunterschrift dem Arbeitgeber zugeht. Kein Fax, keine Mail, keine Kopie, keine SMS.“

Wichtig ist, dass die Kündigung dem Arbeitgeber rechtzeitig und vor allem rechtskräftig zugeht. Wer noch ganz normal im Unternehmen arbeitet, kann die Kündigung persönlich übergeben und quittieren lassen. Ansprechpartner für die Kündigung ist der Chef, also meistens derjenige, der auch die Urlaubsanträge genehmigt. Eine andere Möglichkeit ist die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein. Grundsätzlich eine gute Idee: Denn die Kündigung ist selbst dann gültig, wenn der Arbeitgeber die Annahme beim Postboten einfach verweigert. Aber aufgepasst: Sofern er nicht angetroffen wird und er dann das Einschreiben bei der Post nicht abholt, gilt die Kündigung als nicht zugestellt. Und dann hängt der Arbeitnehmer unter Umständen im alten Arbeitsverhältnis fest. Bis zum rechtlichen Beendigungszeitpunkt muss er alle seine vertraglichen Pflichten verfüllen, wie Potratz beschreibt:

„Und der Arbeitgeber kann die in normale Arbeitsleistung nach wie vor verlangen. Sprich: Er kann eine Schlechtleistung, Bummelei, Zuspätkommen, Zufrühgehen, zum Beispiel abmahnen.“

Und das fließt dann möglicherweise auch ins Arbeitszeugnis ein. Und ein gelungener Abgang wäre das auch nicht. Der wird heutzutage aber immer wichtiger, wie Karriereberaterin Haeske-Braun beschreibt:

„Gerade mit dem hohen Fachkräftemangel, dass viele Unternehmen dann auch sagen, gut, wen hatten wir den früher an Bord, wen wollen wir vielleicht zurückgewinnen.“

Was früher nahezu ausgeschlossen war, ist heute also absolut üblich: Viele Unternehmen sehen den Ausflug zu einer anderen Firma als eine Art externe Fortbildung an. Und wenn dann der alte Chef, der vielleicht der Grund für die Kündigung war, nicht mehr da ist – dann macht das ja auch Sinn. Und eine gekonnte Kündigung des Arbeitsvertrags ebenfalls.