Auf den ersten Blick beginnt die Suche nach einer Putzhilfe ziemlich vielversprechend. In Kleinanzeigen und auf Vermittlerbörsen, auch beim Arbeitsamt oder bei der Minijobzentrale gibt es eine Vielzahl an Kandidaten. Der zweite Blick ist dann sehr viel ernüchternder: „Ich hätte Zeit, aber kann nur ohne Rechnung arbeiten“, so die häufige Antwort. Das Problem: Es handelt sich dabei um illegale Schwarzarbeit. Und die kann für den Auftraggeber viel Negatives bedeuten, erklärt Wolfgang Buschfort von der Minijob-Zentrale in Bochum:
„Eine Putzhilfe schwarz zu beschäftigen, ist eine Ordnungswidrigkeit, kann mit bis zu 5.000 Euro bestraft werden. Viel schlimmer ist aber, wenn man sieht, was passieren kann, wenn eine Putzfrau im Haushalt dann beispielsweise einen Unfall hat. Als Privatperson trägt man dieses Risiko. Und zahlt dann letztendlich die Rente.“
Wer das verhindert will, hat zwei Möglichkeiten: eine Putzhilfe als Minijobber arbeiten lassen. Oder auf gewerblich-selbstständiger Basis.
Minijobber können von der Steuer abgesetzt werden
Die erste Variante sind die Minijobber. Die können bis zu 450 Euro im Monat verdienen. Der Auftraggeber muss dann pauschal 15 Prozent an Sozialversicherung und Steuern an die Minijobzentrale abführen. Dafür gibt es als Ausgleich eine ordentliche Steuerersparnis von bis zu 510 Euro im Jahr. Das lohnt sich, rechnet Buschfort vor:
„Irgendwo ab so einem Zeitpunkt von knapp 300 Euro ist es dann so, dass man die 510 Euro, die man an die Minijobzentrale zahlt, auch letztendlich an Steuern herauskommt.“
Die Minijob-Zentrale bietet auf ihrer Website einen einfachen Registrierungsprozess an – das sogenannte Haushaltscheckverfahren. Das Ausfüllen einer DIN-A4-Seite reicht und schon ist die Putzhilfe legal eingestellt.
Ein Vertrag sollte immer abgeschlossen werden
Die zweite Möglichkeit ist, die Putzhilfe per Rechnung zu bezahlen. Eine Bedingung für die steuerliche Absetzbarkeit ist hier, dass das Geld auf ein Konto überwiesen wird. Die Putzhilfe muss außerdem einen Gewerbeschein haben. Es bleibt ein Risiko, nämlich dann, wenn die Putzhilfe nur einen Auftraggeber hat, erläutert Michael Felser, Rechtsanwalt mit dem Spezialgebiet Arbeitsrecht:
„Eine Einzelperson als Selbstständige zu beschäftigen, ist auch riskant, weil da das Thema Scheinselbstständigkeit droht.“
Es ist schwierig, nachzuhalten, ob die Putzhilfe wirklich beständig mehrere Auftraggeber hat. Ist das nicht der Fall, drohen empfindliche Nachzahlungen. Andere Dinge lassen sich hingegen gut vorab klären, beschreibt Rechtsanwalt Felser:
„Ich würde mir auf jeden Fall einen Personalausweis, ein Führungszeugnis, wenn es jemand ist, der eine Aufenthaltserlaubnis benötigt, die Aufenthaltserlaubnis vorlegen lassen. Sozialversicherungsausweise, Empfehlungsschreiben, Arbeitszeugnisse früherer Haushaltsstellen. Das sind eigentlich die Unterlagen, die man da benötigt.“
Das sind Unterlagen, die sowohl der Minijobber als auch der gewerblich Tätige vorlegen sollte. Und Rechtsanwalt Felser rät auch dazu, immer einen vernünftigen Vertrag abzuschließen. Dafür gibt es Vordrucke zum Beispiel bei den IHKs oder auch bei der Minijobzentrale.