Wer ständig krank ist, wem der Rücken auf dem Bürostuhl schmerzt oder sich sonstwie auf der Arbeit unwohl fühlt, der sollte über eine Reha-nachdenken. Wer allerdings dabei auf einen schönen Urlaub hofft, der hat die Rechnung ohne die Rentenversicherungsträger gemacht. Denn schon der Antrag auf eine solche Maßnahme birgt einige Tücken, berichtet Jörg Stroisch im heutigen Verbrauchertipp.
Eine Reha-Maßnahme ist schon formal keine Kur: Eine Kur soll, so heißt es in der offiziellen Definition, „das Wohlbefinden fördern“ und wird von den Krankenkassen gezahlt. Die Reha-Maßnahme wird dagegen von den Rentenversicherungsträgern finanziert. Die will damit vor allem die Arbeitsfähigkeit aufrecht erhalten. Beim Antrag spielt der Arzt deshalb eine wichtige Rolle, sagt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung:
„Wichtig ist, dass der Arzt den medizinischen Befund der Rentenversicherung mitteilt. Und die Rentenversicherung bearbeitet dann sozusagen mit unseren Ärzten hier vor Ort diesen Fall und entscheidet, ob die Rehabilitation angezeigt ist oder nicht.“
Sprich: Eine Reha-Maßnahme wird nur genehmigt, wenn sie medizinisch begründet ist. Dabei kann der Hausarzt helfen – oder auch der Betriebsarzt.
„Man kann entweder zu seinem Hausarzt gehen. Man kann aber auch zu seinem Betriebsarzt gehen. Das hat den Vorteil das ein Werks- oder Betriebsarzt, den Arbeitsplatz und die Anforderung des Arbeitsplatzes gut kennen. Und deshalb sind Werks-oder Betriebsärzte auch ganz wichtige Ansprechpartner, wenn man eine Rehabilitation machen will.“
Der Antrag ist seitenlang, stellt unglaublich viele Fragen. Viele Fragen muss der Versicherte selbst beantworten. Und auch der Arzt muss zusätzlich ausführlich begründen, warum eine Reha-Maßnahme durchgeführt werden soll. Trotzdem kommt es sehr häufig vor, dass der Antrag abgelehnt wird. Und das auch dann, wenn der Patient eigentlich dringend eine Reha braucht, sagt Ursula Becker, die Geschäftsführerin einer gleichnamigen Kölner Reha-Gruppe mit mehreren Standorten ist:
„Also, so unmedizinisch unspezifische Beschreibung die mehr auf einen Urlaub und reine Erholung hinweisen, ja. Also, aus der Erforderlichkeit muss ich schon eine gravierende Einschränkung haben die beschrieben sein muss.“
Becker rät auch dazu, bei einer Ablehnung des Antrags nicht gleich das Handtuch zu werfen. Sie schätzt, dass 90 Prozent der Anträge im Widerspruchsverfahren stattgegeben wird. Der Grund für die erstmalige Ablehnung hat in manchen Fällen nicht einmal etwas mit dem Antrag selbst zu tun, vermutet sie:
„Das hängt damit zusammen, dass die Kostenträger verpflichtet sind, innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bearbeiten. Wenn die 14 Tage Frist droht, abzulaufen, dann erstellt man mal lieber einen Bescheid und macht eine Ablehnung, dann hat man nämlich die Frist eingehalten. Und deswegen macht es in jedem Fall Sinn, den Widerspruch einzulegen.“
Auch so gibt es noch viele Details zu beachten: So hat der Versicherte zum Beispiel ein Vorschlagsrecht für eine stationäre oder nicht-stationäre Reha. Er kann sogar konkrete Kliniken benennen Ob dem stattgegeben wird, hängt immer von der medizinischen Notwendigkeit ab. Und auch davon, ob der Rentenversicherer mit der konkreten Klinik überhaupt einen Vertrag hat. Auch hier gilt: Je besser etwas begründet ist, desto besser kann der Rentenversicherer auch entscheiden.
Beim Ausfüllen des Antrags helfen auch die Beratungsstellen der Rentenversicherung oder die ehrenamtlichen Versichertenberatern oder Versichertenältesten in der Nachbarschaft. Die Rentenversicherer informieren darüber, welche Möglichkeiten es vor Ort gibt.