Pregnant bank worker feeling pain in loins, trimester problems, health care - Foto: iStock.com/Motortion

Den Mutterschutz richtig angehen

Auf ihr neues Baby freuen sich Eltern neun Monate lang. Und auch die Kollegen und der Chef sind dann auf der Arbeit meistens sehr fürsorglich mit der Schwangeren. Viele Dinge sind dabei im Mutterschutzgesetz gesetzlich geregelt. Das wurde nun reformiert – und bringt für schwangere Frauen und Mütter ein paar Veränderungen.

In etwa 40 Wochen dauert eine Schwangerschaft. Schwangere und Mütter unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Und: Sie sollen vor gefährlichen und schweren Tätigkeiten geschützt werden. Der Kreis der Frauen wurde nun erweitert. Silke Raab, Referatsleiterin beim Deutschen Gewerkschaftsbund:

„Im neuen Mutterschutzrecht sind jetzt auch Schülerinnen, Studentinnen und arbeitnehmerähnliche Personen in den Anwendungsbereich des Gesetzes integriert worden.“

Schülerinnen und Studentinnen stehen zwar keine Lohnfortzahlungen zu, sie dürfen aber bei Praktika und Prüfungen fehlen, ohne dass ihnen ein Nachteil entstehen darf.

Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nun erlaubt

Auch an anderen Stellen wurde der Schutz verbessert, zum Beispiel für Mütter von behinderten Kindern: Für sie gilt zukünftig eine verlängerte Mutterschutzzeit von zwölf Wochen nach der Geburt – ähnlich wie es sie bisher schon bei Früh- und Mehrlingsgeburten gab. Über einige der neuen Regeln werden sich aber wohl vor allem die Arbeitgeber freuen. Wenn die Frau zustimmt, ist Arbeit an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Nachtarbeit zwischen 20 und 22 Uhr ist ebenfalls zulässig, erklärt DGB-Expertin Silke Raab:

„Allerdings fürchten wir schon, dass dieses Einverständnis der Frau, ihre Bereitschaft dazu nicht unbedingt immer freiwillig erfolgen muss. Dass da auch Drucksituationen entstehen können.“

Neben der Freiwilligkeit gehört zu den Voraussetzungen, dass die Arbeit nicht gefährlich ist und keine ärztlichen Bedenken bestehen. Die Betriebe müssen sich die Ausnahme auch von den Behörden genehmigen lassen, was eher eine Formsache ist. Michael Felser, Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht, hält die Zusage der Frau aber nicht für unumstößlich:

„Wenn man also merkt, das ist doch nichts, ich habe da leichtfertig zugesagt, was vielleicht aus gutem Willen und gutem Glauben passiert, dann sollte man auf keinen Fall sich dem Druck weiter aussetzen und sagen, gut, ich habe unterschrieben, dann muss ich das jetzt auch machen. Sondern dann geht man zum Arzt und lässt sich dann über ein Beschäftigungsverbot davon befreien.“

Beschäftigungsverbot kostet den Arbeitgeber nichts

Rein finanziell ist ein Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber übrigens kein Problem, denn die Lohnkosten übernimmt in dieser Zeit die Krankenkasse. Ohnehin ist das Thema Mutterschutz für den Rechtsanwalt eher ein seltenes Arbeitsgebiet: Zwischen Arbeitgebern und Schwangeren gibt es allenfalls mal Stress, wenn die Frau direkt nach ihrer Festanstellung ihre Schwangerschaft preisgibt. Aber auch hier haben Arbeitgeber schlechte Karten, beschreibt Felser:

„Das ist ja das Gute am Mutterschutz, dass der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer Kündigung der Aufsichtsbehörde braucht. Und die wird natürlich in solchen Fällen nicht erteilt. Da gibt es ganz extreme Ausnahmefälle, Betriebsschließung und Ähnliches, wo eine Zustimmung erteilt wird. Aber ansonsten geht das natürlich nicht.“

Trotzdem gilt: Je früher eine Frau ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilt, desto besser kann der planen. Und dann freuen sich in den meisten Fällen auch der Chef und die Arbeitskollegen über das neu entstehende Leben – und werden auch ohne Gesetz die Schwangere fürsorglich behandeln.