close-up view of person rejecting call from unknown number with text UNBEKANNTER ANRUFER, German for unknown caller, on smartphone, phone scam and phishing concept - Foto: iStock.com/Christian Horz

Nervende Werbeanrufe bekämpfen

ahlreiche Beschwerden musste die Bundesnetzagentur letztes Jahr entgegen nehmen. Das Thema: unerlaubte Telefonwerbung. Der Verbraucher kann sich auf unterschiedlichen Wegen dagegen wehren.

Zahlreiche Beschwerden musste die Bundesnetzagentur letztes Jahr entgegen nehmen. Das Thema: unerlaubte Telefonwerbung. Der Verbraucher kann sich auf unterschiedlichen Wegen dagegen wehren.

Das Telefon klingelt – und am anderen Ende ist nicht etwa ein Freund, sondern ein umso freundlicherer Vertreter. Wie sieht es denn aus mit einem kleinen Ratenkredit?Vielen Verbrauchern gefriert bei solchen Fragen ihr Lächeln. Diese Anrufe sind in vielen Fällen nicht erlaubt, klärt René Henn von der Bundesnetzagentur auf:

„Also, man muss klarstellen, dass Telefonwerbung nur dann erlaubt ist, wenn vorher eine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt von Telefonwerbung erfolgt ist. Es reicht also nicht aus, wenn ich angerufen werde und dann während des Telefonats nach dieser Einwilligung gefragt wird.“

Wurde denn die Einwilligung vielleicht doch irgendwann gegeben? Das wissen viele Verbraucher einfach nicht mehr. Henn rät auch dann dazu, sich direkt mit der Bundesnetzagentur in Verbindung zu setzen: 

„Wir gehen auf die Unternehmen zu, wir lassen uns natürlich auch die entsprechenden Einwilligungserklärungen vorzeigen. Da muss man sich genau anschauen, ist die hinreichend bestimmt? War für sie auch klar, dass sie in den Erhalt von Telefonwerbung zugestimmt haben?“

Auch Gewinnspielangebote gab es häufig übers Telefon. Der Bundesrat hat aber gerade einem Gesetz zugestimmt, wonach Verträge über Gewinnspiele nur nach einer schriftlichen Bestätigung durch den Verbraucher gültig sind. Carolin Semmler, Expertin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, beschreibt eine neue Masche der Werber:

„Die Anrufer geben sich als Verbraucherschützer aus und dann ist es oft so, dass sie anbieten, dass die Verbraucher sich in Sperrlisten eintragen lassen können gegen ein monatliches Entgelt. Oder es werden so Sperrboxen angeboten für 100 bis 200 Euro.“

Die Wirkung solcher Geräte: mehr als zweifelhaft. Der Anruf selbst: oftmals illegal. Dennoch: Wird etwas gekauft, ist das ein rechtswirksamer Vertrag. Die Schriftform ist dazu nämlich nicht erforderlich. Carolin Semmler beschreibt das Vorgehen der Verbraucherzentralen:

„Das Unternehmen muss im Zweifel nachweisen, dass ein Vertrag am Telefon zustande gekommen ist. Uns sind Fälle, zum Beispiel, in denen es so ist, dass auch Gespräche mitgeschnitten und zusammengeschnitten wurden, dass es am Ende tatsächlich so aussieht, also hätte der Verbraucher auf die Frage: „Wollen sie XY kaufen? „Ja“ gesagt. Wir als Verbraucherzentrale können im Rahmen des Wettbewerbsrechts gegen die Unternehmen vorgehen und dann Unterlassungsklagen, zum Beispiel, einleiten. Allerdings die Verträge, die im Rahmen dieser Anrufe geschlossen werden, die haben mit diesem Verfahren erst mal nichts zu tun.“

Die Verbraucherschützer helfen hier individuell weiter. So ist zum Beispiel das Widerrufsrecht, über das oftmals nicht korrekt aufgeklärt wird, ein guter Ansatz.

Die Bundesnetzagentur verzeichnete jedenfalls etwa 30.000 Beschwerden im letzten Jahr. Sie hat in etwa 100 Fällen Bußgelder verhängt. So hat der Bundesrat auch einer Erhöhung des höchstmöglichen Bußgeldes von 50.000 Euro auf bis zu 300.000 Euro zugestimmt. Die Hoffnung ist, dass dies mehr abschreckt, als bisher.

Der beste Ratschlag bei einem solchen Anruf bleibt so weiterhin: sofort auflegen!

Zur Information:
Jörg Stroisch arbeitet für den Deutschlandfunk regelmäßig als Autor von Hörfunkbeiträgen sowie als Onlineredakteur in der Onlineredaktion.

<< Ein Beitrag für die DLF-Sendung „Verbrauchertipp“ >>