Wer große Tiere in der Wohnung halten will, könnte Probleme bekommen.
Wer große Tiere in der Wohnung halten will, könnte Probleme bekommen. - Foto: iStock.com/chendongshan

Hund, Katze, Maus in der Mietwohnung halten

Mieter hegen und pflegen vom Mehrschweinchen bis hin zur giftigen Schlange alles, was das Tierreich hergibt. Nicht immer ist das erlaubt.

Verbrauchertipp im Dlf über Tierhaltung im Haus.

Haustiere sind auch für viele Mieter treue Begleiter. Sie sorgen für Leben in der Wohnung – können aber auch Dreck und Lärm versuchen, der womöglich die Nachbarn oder den Vermieter stört.

Mit der Tierhaltung in der Mietwohnung haben sich deshalb auch immer wieder Gerichte auseinandergesetzt. Kai Warnecke, stellvertretender Generalsekretär der Eigentümergemeinschaft „Haus und Grund“, kommentiert die aktuelle Lage:

„Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2007 gilt: Kleintierhaltung von hier üblichen Tieren oder typischen Tieren aus Deutschland kann grundsätzlich nicht verboten werden. Alles andere liegt im Ermessen des Vermieters, abhängig davon ein Stück auch, was im Mietvertrag vereinbart ist. Grundsätzlich aber gilt, eine klare Richtlinie für oder gegen Tierhaltung gibt es nicht, sondern der Bundesgerichtshof fordert, dass immer Einzelfall abgewägt, ob das jeweilige Tier in der jeweiligen Wohnung gehalten werden kann, oder eben nicht.“

Ein Kriterium für die Tierhaltung ist also die Größe des Tieres. Und hier gibt es für Kleintiere eine einfache Regelung. Ulrich Ropertz, Pressesprecher beim Deutschen Mieterbund:

„Kleintiere, also beispielsweise Hamster, Schildkröten, Wellensittiche oder Zierfische sind immer erlaubt, ganz egal, was der Vermieter sagt. Und ganz egal, was im Mietvertrag geregelt wird.“

Vorausgesetzt, die Anzahl der Tiere bleibt im üblichen Rahmen – hundert Wellensittiche in der kleinen Mietwohnung würden ihn sicher sprengen.

Und: Skorpione oder Schlangen sind natürlich auch Kleintiere. Allerdings sind sie nicht in Deutschland heimische. Und deshalb gibt es hier auch Grenzen. Ulrich Ropertz:

„Also, bei exotischen Tierarten, egal ob die in einem Terrarium gehalten werden oder ob sie sich frei in der Wohnung bewegen, wird es schon durchaus kritisch. Hier muss der Vermieter eigentlich immer um Erlaubnis, um Zustimmung, gefragt werden. Das gilt einfach für alle Tierarten, die im weitesten Sinne gefährlich werden können, für die Mitmieter im Haus auch, oder die einfach ekelerregend sind.“

Um Zustimmung muss der Mieter auch bitten, wenn er einen Hund oder eine Katze halten möchte, denn das sind keine Kleintiere mehr. Willkürlich darf der Vermieter hier allerdings nicht entscheiden, sagt Kai Warnecke:

„Vermieter sind bei der Anfrage, ob ein Haustier gehalten werden darf, grundsätzlich zu Einzelfallentscheidungen verpflichtet. Das bedeutet, es muss abgewogen werden, welche Tiere leben bereits im Haus, wie ist die Situation, die Lage der Wohnung innerhalb des Hauses. Der Vermieter muss auch berücksichtigen, ob er bereits andere entsprechende Entscheidungen getroffen hat. Also, man kann nicht einen Mieter das Halten eines Hundes erlauben und dem anderen Mieter dann nicht.“

Ausnahme: Therapeutische Tiere – wie etwa der Blindenhund – können generell nicht verboten werden. 

Aber ansonsten könnte der Vermieter zum Beispiel das Halten einer Katze verbieten, wenn im Mietshaus viele Hunde leben. Er würde das mit der Gefahr von Unruhe im Haus begründen.

Vielfach regelt der Vermieter aber ohnehin schon über den Mietvertrag, ob er die Katzen- oder Hundehaltung erlaubt. Und dann ist schon vor dem Einzug klar, welcher Vierbeiner im Haus erwünscht ist.

<< Ein Beitrag für die DLF-Sendung „Verbrauchertipp“ >>